SATZUNG des Motorsportvereins Mahlsdorf e.V.
(durch Beschluss der Mitgliedersammlung vom 17.03.2001 geänderte Fassung)
§1 Name und Sitz
(1) Der am 27. Januar 2001 gegründete Verein trägt den Namen Motorsportverein Mahlsdorf e.V. (DMV) (MV Mahlsdorf).
(2) Sitz und Gerichtsstand ist Berlin. Der Verein ist/soll in das Vereinsregister in Berlin (AG Charlottenburg) eingetragen/werden.
(3) Der Verein ist dem Deutschen Motorsport Verband e.V. (DMV) angeschlossen und erkennt die Bestimmungen dessen Satzung und seiner Ordnungen an.
§2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist
a) der Zusammenschluss von Personen, die ideelle Ziele des Motorsports verfolgen,
b) Pflege des Motorsports in allen seinen Zweigen nach den nationalen und internationalen Sportgesetzen bei Anerkennung erforderlicher Maßnahmen zum Schutz der Natur und der Umwelt.
c) Die Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrwesens durch die Pflege des Motorsports.
d) Die Hebung der Verkehrsdisziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Straßenverkehrswesen.
e) Die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder.
f) Die Zusammenarbeit mit der Kreisverkehrswacht, mit dem Deutschen Roten Kreuz und ähnlichen Verbänden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit und erster Hilfe, zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer.
g) Die Förderung des Amateursports sowie der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege innerhalb der Jugendabteilung verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuergünstige Zwecke” der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist unstatthaft.
§3 Mitgliedschaft
(1) Alle Mitglieder des Vereins müssen gleichzeitig Mitglieder des DMV sein (s. dessen Satzung).
(2) Die Mitgliedschaft können (unter Beachtung von 1) alle natürlichen sowie juristischen Personen beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung sind Gründe nicht anzugeben. Die Ablehnung bedeutet in keinem Falle ein Werturteil über den Antragsteller. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Berufung einlegen, über die von der Hauptversammlung entschieden wird.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung des Vereins und Bezahlung des Vereins- und Mitgliedsbeitrages. Rechte und Leistungen können erst danach in Anspruch genommen werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet bei:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
(6) Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger schriftlicher Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft beim DMV regelt sich unabhängig davon nach dessen Satzung.
(7) Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein, jedoch die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt bis zum Zeitpunkt des fristgemäßen Ausscheidens nach Ziff. 6 bestehen.
(8) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins.
(10) Nach Beendigung der Mitgliedschaft dürfen Mitgliedsausweise und Abzeichen nicht mehr benutzt werden. Sie sind mit Ablauf der Mitgliedschaft zurückzugeben. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
(11) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied
a) den fälligen Beitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt
b) wegen Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht rechtskräftig verurteilt worden ist
c) gegen die Satzung, gegen die für sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst grob gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins verstoßen hat (hier hat das Mitglied das Recht der Revision vor der Hauptversammlung)
(12) Vor dem beabsichtigten Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Bestimmung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern. Nach dieser Frist erfolgt die Beschlussfassung durch den Vorstand, deren Ergebnis dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist eine Berufung an das Schiedsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich. Dieses entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes. Das Mitglied muss zur Sitzung des Schiedsgerichtes vorgeladen werden; ihm ist ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu gewähren. Das Schiedsverfahren hat in allen Belangen den Anforderungen der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
§4 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte. Jedes volljährige Mitglied kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkräftige Unterstützung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrwesens und des Motorsports zu verlangen, Anträge an die Hauptversammlung und den Vorstand zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu führen.
(3) Die Mitgliederrechte, insbesondere das Stimm- und Wahlrecht ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.
§5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den DMV zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Sie haben die Satzungen einzuhalten und im Rahmen der Satzungen getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.
(2) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, dass sie sich bei Sportveranstaltungen und im Straßenverkehr vorbildlich verhalten.
§6 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Motorsport, die Motortouristik, das Kraftfahrwesen, den Verein oder um den Deutschen Motorsport Verband besonders verdient gemacht haben, können nach Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; von der Zahlung der Vereinsbeiträge sind sie befreit.
§7 Organe
(1) Organe des Vereins sind
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Verwaltungsrevisoren
d) Die Kommissionen
(2) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die bei der Ausübung der Ämter entstehenden baren Auslagen können zurückerstattet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand im Rahmen des Haushaltsplanes. Die Inhaber von Ehrenämtern im Verein können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsports bzw. Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.
§8 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich statt. Ort und Zeit der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand. Der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen insbesondere:
a) die Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben,
b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr nebst der Entlastung des Vorstandes,
c) die Genehmigung des Voranschlages für das nächste Geschäftsjahr,
d) die Wahl des Vorstandes und die Erteilung der, für die Geschäftsführung des nächsten Jahres erforderliche Richtlinien,
e) die Wahl der Verwaltungsrevisoren,
t) die Wahl des Schiedsgerichtes gemäß §16,
g) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages,
h) die Entscheidung über jede Änderung der Satzung, unter Beachtung von §8 (4),
i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
j) die Bestätigung der Entscheidung, die vom Vorstand gemäß §9 (6) getroffen wurden.
(2) Die Einberufung der Hauptversammlung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig,
(4) Anträge, die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden am Tage der Hauptversammlung den Teilnehmern vor Beginn mitgeteilt. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn nicht mindestens 1/3 der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht. Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung müssen jedoch immer mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden. Da der Verein dem DMV angeschlossen ist und diese Satzung ein Bestandteil der Voraussetzung zur Anerkennung als DMV-Club ist, kann diese Satzung in den §1- §3 nur mit Zustimmung des DMV geändert werden. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind daher rechtzeitig der DMV-Hauptgeschäftsstelle vorzulegen.
(5) Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Präsidiums des DMV in besonderen Fällen nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die ordentliche Hauptversammlung.
(6) Das Präsidium des DMV ist unter der Anschrift der DMV-Hauptgeschäftsstelle zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, mit Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Auf Anforderung ist dem DMV das Protokoll sowie die Anwesenheitsliste jeder Hauptversammlung zu übersenden.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Sportleiter
e) dem Schriftführer oder dem Geschäftsführer
g) einem Jugendwart (Empfehlung des DMV)
(2) Erster und zweiter Vorsitzender, sowie der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist der gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß §26 des BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die gesamte Geschäftsführung des Vereins
2. die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
3. die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern
4. der Verkehr mit Behörden und anderen Organisationen
5. der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Hauptversammlung
6. die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zulässig ist.
(4) Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
(6) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Hauptversammlung unterliegen, mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Hauptversammlung.
(7) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, sofern es die Vereinsgeschäfte erfordern, oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
(8) Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann für den Rest der Amtsperiode ein anderes Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betreut werden. Jedes Mitglied des Vorstandes kann vorzeitig durch eine Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
§10 Verwaltungsrevisoren
Die beiden Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die Überwachung der gesamten Geschäftsführung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, den Vorstand oder die Hauptversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Hauptversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Sie dürfen im Verein kein anderes Vorstandsamt ausüben.
§11 Kommissionen
(1) Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen wählen aus ihrer Mitte einen Leiter, der dem Vorstand gegenüber verantwortlich ist und diesem laufend Bericht zu erstatten hat.
(2) Zur Förderung der Jugendarbeit wird im Verein eine Jugendgruppe gebildet, deren Tätigkeit sich nach der Jugendordnung der Motorsportjugend im DMV richtet. Der Jugendwart ist für die Jugendgruppe verantwortlich und soll gemäß §9 (1) Mitglied des Vorstandes sein.
§12 Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet. Über das abgelaufene Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser muss aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen. Der Rechenschaftsbericht ist für die Mitglieder anlässlich der Hauptversammlung auszulegen oder wird mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesandt.
§13 Beiträge
Über Art und Höhe der Beiträge, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschließt die Hauptversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung. Die Beitragsgruppen werden durch den Vorstand oder die Hauptversammlung festgelegt. Die Beiträge sind am 31. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die im Laufe eines Jahres eintreten, zahlen die anteiligen Beiträge jeweils ab kommenden Quartalsbeginn. Der Schatzmeister ist berechtigt, in besonderen Fällen Beitragsvergütungen zu gewähren.
§14 Wahlen und Abstimmungen
Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch müssen sie bei Einspruch von mehr als 1/4 der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgeführt werden. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Personalwahlen, bei denen mehr als eine Stimmengleichheit besteht, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Nichtanwesenheit die seines Vertreters. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es genügt stets eine einfache Stimmenmehrheit, außer bei §8 (1) h) und i), wo eine Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Schriftliche Abstimmung (ohne Einberufung der Hauptversammlung) ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zulässig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung. Bei schriftlichen Stimmabgaben genügt die einfache Stimmenmehrheit.
§15 Protokollführung
Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Hauptversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.
§16 Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten, solange das Verfahren den Anforderungen der Zivilprozessordnung entspricht.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Hauptversammlung; die Amtszeit läuft von Hauptversammlung zu Hauptversammlung.
(4) Jede Partei kann einen Fürsprecher ernennen.
§17 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die die Auflösung beschließende Hauptversammlung bestellt zwei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Motorsports im Kinder- und Jugendbereich.






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